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   BVerwG, 04.08.1988 - 5 B 19.88   

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https://dejure.org/1988,5897
BVerwG, 04.08.1988 - 5 B 19.88 (https://dejure.org/1988,5897)
BVerwG, Entscheidung vom 04.08.1988 - 5 B 19.88 (https://dejure.org/1988,5897)
BVerwG, Entscheidung vom 04. August 1988 - 5 B 19.88 (https://dejure.org/1988,5897)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hinderung an der rechtzeitigen Teilnahme von Lehrveranstaltungen auf Grund einer späten hochschulrechtlichen Zulassung - Auswirkungen auf eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 113.79

    Schwerwiegender Grund - Ausbildungsbezogenheit - Auszubildender - Planmäßige

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1988 - 5 B 19.88
    Im Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 113.79 - (BVerwGE 64, 168 [BVerwG 22.10.1981 - 5 C 113/79]) hat der beschließende Senat bestätigend und ergänzend ausgeführt, die Tatsachen, die als schwerwiegende Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtserheblich sein könnten - und deshalb nach § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage der Bescheinigung zu einem der voraussichtlichen Verlängerung der Förderungszeit entsprechenden späteren Zeitpunkt rechtfertigen könnten -, müßten in der Person des Auszubildenden selbst oder im Ausbildungsgang ihre Grundlage haben.
  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 45.78

    Ausbildungsförderung - Sammeltermine - Festsetzung der Prüfungstermine -

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1988 - 5 B 19.88
    Zu den berücksichtigungsfähigen Umständen des Ausbildungsganges können Besonderheiten der einschlägigen Prüfungsordnung und ihrer Handhabung durch die Prüfer oder Prüfungsämter gehören, wenn das Verlangen, die Abschlußprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer abzulegen, zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Studienplanung und Examensvorbereitung des Auszubildenden führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - und Urteil vom 11. August 1983 ).
  • BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 95.81

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1988 - 5 B 19.88
    Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Förderungszeit nicht (BVerwG, Urteil vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - FamRZ 1984, 105> m.w.N.).
  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94

    Voraussetzungen für eine Bescheinigung förderungswürdiger Leistungen - Anspruch

    Hierzu zählen nur solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - , vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - und vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - sowie Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 5 B 19.88 - ).
  • BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87

    BAföG - Förderungshöchstdauer - Ausbildungsrecht - Prüfungsrecht -

    Sind nämlich derartige Auswirkungen zu besorgen, billigt der Senat in ständiger Rechtsprechung dem Auszubildenden einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und damit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu (vgl. BVerwGE 80, 290 sowie Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - FamRZ 1980, 1161/1162 f.>, vom 11. August 1983 und vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 121.81 - sowie Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 5 B 19.88 - ).
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